Mit dem Beginn einer geregelten Lehrerausbildung wurde im „Allgemeinen Landrecht“ §§ 50 – 53 angeordnet, dass die körperliche Züchtigung nur als das äußerste Zuchtmittel anzuwenden sei, wenn „frecher Widerstand, Rohheit oder Unsittlichkeit“ zu bestrafen sei. Dennoch hielten sich viele Lehrpersonen nicht an diese Bestimmungen und züchtigten die Kinder weiterhin in völlig unangemessener Weise.
Um den Missbrauch des Züchtigungsrechts so weit wie möglich auszuschließen, erschien am 19. Januar 1900 in Preußen ein Ministerialerlass. Darin hieß es, „dass die Lehrer und Lehrerinnen jede vollzogene Züchtigung nebst einer kurzen Begründung ihrer Nothwendigkeit in ein anzulegendes Strafverzeichnis einzutragen hatten“ (Zitat / daher ist der Wort Notwendigkeit anders geschrieben, als du es heute kennst). Dieses Strafverzeichnis musste dem Schulleiter und dem Schulrat bei jedem Besuch vorgelegt werden.
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